1.1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der milanconsult GmbH (milan) zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von milan.
1.2. Erfüllungsort ist Tuttlingen. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Tuttlingen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
2. Warenverkauf
2.1. Kaufverträge über Hardware gelten, auch wenn sie zeitlich mit etwaigen Bestellungen von Software zusammenfallen, als eigenständige Vereinbarungen, die auch unabhängig davon geschlossen worden wären. Der Verkaufspreis beinhaltet grundsätzlich weder Schulung noch Einführung in die Benutzung der überlassenen Hardware.
2.2. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit der Ablieferung des jeweiligen Gerätes an den Käufer zu laufen. Für erweiterte Gewährleistungen gelten die Regelungen des jeweiligen Herstellers. Die Verpflichtung von milan besteht in kostenloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung ab Standort milan und nach Wahl von milan binnen angemessener Frist. Für darüber hinausgehende Vorortleistungen (Einbau, Inbetriebnahme), berechnet milan nach den jeweiligen gültigen Verrechnungssätzen, Arbeits- und Fahrtkosten. Führen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Für die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bei einer etwaigen Nachbesserung durch milan eingebauten Teile wird nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
2.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von milan verlassen hat. Unerheblich welcher Vertragspartner die Transportkosten trägt. Die Transportkosten gehen generell zu Lasten des Empfängers, außer der Einzelvertrag sieht hier eine andere Regelung vor.
3. Reparatur
3.1. Der Reparaturumfang richtet sich nach dem schriftlichen Reparaturauftrag. Liegt ein solcher nicht vor, bestimmen sich Reparaturauftrag und Umfang nach dem billigen Ermessen der milan.
3.2. Soweit milan nicht in der Lage ist die entsprechenden Reparaturen durchzuführen, ist sie berechtigt die Reparaturarbeiten bei Niederlassungen der Herstellerfirmen oder anderen autorisierten Werkstätten namens und im Auftrag des Kunden durchführen zu lassen.
3.3. Reparaturrechnungen sind sofort ohne Skontoabzug fällig.
4. Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
4.1. Der Kunde erhält von milan für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der Kunde von milan für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Rechner nutzen. Eine "Nutzung" des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.
4.3. Die von milan erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße) oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogrammes stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen. Einige Programme, die zur Nutzung zuhause oder auf Reisen vorgesehen sind, dürfen auf einem primären und einem weiteren Computer gespeichert sein, jedoch darf das Programm nicht auf beiden Computern gleichzeitig aktiv benutzt werden.
4.4. Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von milan nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, - das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen; - das Programm in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.
4.5. Soweit dem Kunden von milan ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Programme oder Werbematerialien eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der Kunde alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen an milan zurück zu geben. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber milan bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.
5. Software-Entwicklung
5.1. Der Umfang des Softwareauftrages bestimmt sich nach dem gemeinsam erstellten Lastenheft oder nach der Auftragsbestätigung der Firma milan.
5.2. Zur Softwareerstellung gehört soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, nicht Einweisung und Schulung.
5.3. milan bemüht sich, die Anwender zeitig zu bedienen. Soweit sie Fertigstellungsdaten angibt, handelt es sich dabei um ungefähre Schätzungen. Liegt ein brauchbarer Teil der in Auftrag gegebenen Software vor, ist der Abnehmer verpflichtet mit diesem zu arbeiten.
5.4. Das Programm gilt mit der Benutzung des gesamten Programms oder eines wesentlichen Teiles durch den Verwender als abgenommen. Es gilt ferner als abgenommen, wenn der Abnehmer auf eine Abnahmeanzeige der milan nicht einen innerhalb der auf das Anzeigedatum folgenden 14 Werktage einen Abnahmetermin nennt.
5.5. Zeigen sich Mängel, hat der Verwender, bei dem die Mängel auftreten, für milan in einem Mängelprotokoll festzuhalten, wann und in welchem Zusammenhang diese Mängel auftreten. milan steht eine angemessen Zeit zur Fehlersuche zur Verfügung. Nach Ortung des Fehlers hat milan diesen innerhalb eines zumutbare Zeitraumes zu beseitigen. Steht zu befürchten, dass Fehlersuche und Fehlerbeseitigung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden, ist milan berechtigt, dem Anwender eine brauchbare Interimslösung zu Verfügung zu stellen.
5.6. Sämtliche Ansprüche aus Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 6 Monaten.
5.7. Vermittelt milan Programme anderer Hersteller, beschränkt sich die Haftung von milan auf Verschulden bei der Auswahl des Programmlieferanten.
5.8. Von milan erstellte Software gilt zwischen den Vertragsparteien als schutzwürdig und schutzfähig. Die Programme sind ausschließlich für den Einsatz beim Verwender bestimmt. Sowohl das Fertigen von Kopien für andere Zwecke als auch das Überlassen des Programms an Dritte zu diesem oder einem anderen Zwecke ist unzulässig und verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Bei Überlassung des Programms verfällt der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis als Vertragsstrafe. Dieser wird auf einen möglichen Schadensersatz der milan nicht angerechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes ist möglich.
5.9. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist unzulässig. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während ihrer vertraglichen Beziehung weder gegenseitig Mitarbeiter abzuwerben, noch Mitarbeiter aus der jeweiligen anderen Firma einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichten sie sich, Schadensersatz zu leisten und ohne Anrechnung auf einen möglichen Schadensersatz, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbruttobezuges des entsprechenden Mitarbeiters an den Vertragspartner zu bezahlen.
5.10. Änderungen und Aktualisierungen: milanconsult ist berechtigt Aktualisiserungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. milanconsult ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.
6. Web-Hosting / Serverhoming
6.1. milan gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von 97% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von milan liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist.
6.2. Die Hardware wird vom Kunden selbst aufgestellt, in Betrieb gesetzt und getestet. Soweit mit dem Kunden hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, werden die entsprechenden Bestandteile mit "Aufstellung durch milan" oder einer ihrer Geschäftspartner gekennzeichnet. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen bzw. Modell- und Typenänderungen in die dafür vorgesehene Hardware einbauen zu lassen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist. Die gelieferten Programme installiert milan nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Kompatibilität mit bereits beim Kunden installierten Programmen ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht geschuldet. milan ist, auch wenn die Installation als solche von milan erbracht wird, nicht verpflichtet, die Anpassung bereits beim Kunden bestehender Programme an die gelieferte Software zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die bereits beim Kunden vorhandenen Programme von milan bezogen worden sind. Weitere begleitende Leistungen von milan, auch die Benutzereinführung und ähnliches, sind nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
6.3. Der Leistungsumfang für Chat- und FTP-Datenverkehr (Traffic) ist begrenzt auf 10% der in den jeweiligen Tarifen ausgewiesenen freien Datenübertragungsmengen. Innerhalb eines bei milan gebuchten Tarifes darf der Kunde nur Daten von sich selbst, sowie von solchen Unternehmen einstellen, an denen der Kunde mehrheitlich beteiligt ist oder denen die Geschäftsführung des Kunden obliegt.
7. Domainregistrierung, Freistellung, Domainstreitigkeiten
7.1. Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, erfolgt die Registrierung bei einem zugelassenen Registrar. Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Internet-Domains wird milan im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. milan hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. milan übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
7.2. Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde milan, die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die Network Solutions Inc. (NSI) sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
7.3. Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, erkennt der Kunde an, dass gemäß den Richtlinien der ICANN Streitigkeiten über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namen- und sonstigen Schutzrechten gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geklärt werden sollen. Es obliegt dem Kunden, seine Rechte im Rahmen eines durch ihn oder einen Dritten angestrengten Verfahrens gemäß der UDRP selbst wahrzunehmen. Der Kunde erkennt weiter an, dass milan verpflichtet ist, gemäß einem entsprechenden Schiedsspruch im Verfahren nach den UDRP die Domain zu löschen oder an einen Dritten zu übertragen, sofern nicht der Kunde milan gegenüber binnen 10 Tagen ab Zugang des Schiedsspruches nachweist, dass er gegen den obsiegenden Gegner des Schiedsverfahrens vor einem staatlichen Gericht Klage wegen der Zulässigkeit der Domain erhoben hat.
7.4. Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, ist während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens oder Schiedsverfahrens über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namen- und sonstigen Schutzrechten sowie 15 Tage über die abschließende Entscheidung in diesem Verfahren hinaus eine Übertragung der Domain durch den Kunden an Dritte ausgeschlossen, es sei denn, es ist sichergestellt, daß die ergehende Entscheidung für den Dritten in gleicher Weise wie für den Kunden bindend ist.
8. Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
8.1. Ein Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch milan oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
8.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (Dienstleistungsvertrag), können der Kunde und milan das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Monatsende kündigen.
8.3. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen (ASP-Vertrag, Wartungsvertrag, Webhosting-Vertrag), verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden gesondert Abweichendes vereinbart wird.
Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für milan insbesondere vor, wenn der Kunde bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät;
der Kunde bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte für mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät;
der Kunde schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 7, 13.1, 13.2, 14.1 bzw. 14.3 geregelten Pflichten verstößt.
der Kunde trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist Internet-Seiten nicht so umgestaltet, dass sie den in Ziffer 14.5 geregelten Anforderungen genügt.
8.4. Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, ist milan für den Fall, dass die Zulassung unseres Registrars für diese Domain endet, berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
8.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.6. Sofern der Kunde seine Domain nicht spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Kündigung in die Pflege eines anderen Providers gestellt hat, ist milan berechtigt, die Domain freizugeben. Spätestens nach Ablauf der vorgenannten Frist erlöschen alle Rechte des Kunden aus der Registrierung.
8.7. Gegenstand eines Vertrages sind alle vom Kunden beantragten Domains, soweit sie dem Kunden zugeteilt wurden. Eine Kündigung nur einzelner Domains ist nicht möglich.
9. Preise und Zahlung
9.1. milan ist, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, berechtigt, die Preise jederzeit zu erhöhen. Die Änderung wird wirksam, wenn milan innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung beim Kunden kein Widerspruch des Kunden zugeht. milan wird den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Im Verzugsfall ist milan berechtigt, Zinsen gemäß 9.2 zu verlangen und die entsprechende Internet-Präsenz des Kunden, auch des Kunden des Wiederverkäufers, sofort zu sperren.
9.2. Soweit milan andere Zahlungsbedingungen nicht verlangt oder schriftlich akzeptiert hat, sind Verkaufspreise ohne Abzug sofort fällig und den von milan angegebenen Konten gutzubringen. milan behält sich vor, jederzeit (insbesondere bei Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug) Zahlungen sofort fällig zustellen bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere verspäteter Zahlung ist milan berechtigt Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren oder die Auslieferung der Leistungen zu suspendieren. Darüber hinaus ist milan berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen.
9.3. milan stellt seine Leistungen monatlich in Rechnung.
9.4. milan ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.










